Unsere Satzung
Satzung des SV 1909 e.V. Arnsberg (Stand: März 2019)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sportverein 1909 e.V. Arnsberg“.
2. Er hat seinen Sitz in Arnsberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Arnsberg unter der Nr. VR 248 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des FLVW, WFV, DFB, DSV, WSW, WBV, DBB sowie des WLV und DLV
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Er fördert insbesondere die Jugend und den Sport durch sportliche Übungen und Leistungen und durch Bereitstellung von Sportstätten und Übungsstunden.
§ 3 Gliederung des Vereins
1. Der Verein besteht aus verschiedenen Abteilungen. Über die Gründung neuer Abteilungen entscheidet der Vorstand. Jede Abteilung hat jährlich wenigstens eine Abteilungsversammlung durchzuführen, die vor der Mitgliederversammlungstattfinden muss.
2. Der Verein hat:
2.1. Ordentliche Mitglieder
a) aktive
b) passive
2.2. Jugendliche Mitglieder
2.3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können solche Mitglieder ernannt werden, die sich im Verein und um den Verein oder seinen Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Ehrennadeln
Die Ehrennadeln werden vom Vorstand des Vereins verliehen.
1. Die silberne Ehrennadel kann bei 15jähriger aktiver, 25jähriger passiver sowie 5jähriger Mitgliedschaft bei besonderen Verdiensten verliehen werden.
2. Die goldene Ehrennadel kann bei 25jähriger aktiver, 40jähriger passiver sowie 15jähriger Mitgliedschaft bei besonderen Verdiensten verliehen werden.
§ 5 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendewerden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30.6. oder 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins im unvertretbaren Rahmen verstoßen hat oder trotz Mahnungen mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Übungen und Veranstaltungen des Vereins, im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen, teilzunehmen.
2. Nur Mitglieder über 18 Jahre sind wählbar.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
4. In den Juniorenabteilungsversammlungen sind alle Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt.
§ 8 Beiträge
Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Für die Beschlussfassung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als der 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und ist spätestens 14 Tage vorher durch die Tagespresse und durch Aushang im Vereinskasten und Vereinslokal bzw. im Internet zu bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeträge und ggf. beschlossener Umlagen
e) Wahl und Abwahl des Vorstandes
f) Bestätigung der Abteilungsleiter
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern:
dem 1. und 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer sowie dem Kassenwart.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Im ungeraden Kalenderjahr scheidet der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer und in geraden Kalenderjahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart aus.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können die Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans,
c) im Bedarfsfall ist er ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Vorstandssitzungen finden je Vierteljahr mindestens einmal statt.
Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einhaltungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihr Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Zudem kann der Vorstand durch Beisitzer erweitert werden. Beisitzer sind Kraft ihres Amtes die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Personen als Beisitzer berufen. Die Beisitzer haben jedoch kein Stimmrecht, sondern üben eine rein beratende Funktion aus. Auch sind die Beisitzer nicht befugt, den Verein nach außen oder innen zu vertreten, es sei denn, sie werden vom Vorstand dazu ermächtigt.
§ 12 Ehrenrat
Er wird gebildet aus dem/den Ehrenvorsitzenden und Mitgliedern des Vereins, die auf der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Er umfasst insgesamt bis zu sieben Mitglieder. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und evtl. vereinsinterne auftretende Streitigkeiten zu schlichten, wenn eine Entscheidung des Vorstandes von einer Partei angefochten wird.
Bei Anrufung des Ehrenrates können beide Parteilen vereinbaren, die Entscheidung des Ehrenrates als endgültig anzuerkennen. Im anderen Fall muss der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates eine endgültige Entscheidung treffen.
Der Vorsitzende des Ehrenrates wird von den Mitgliedern des Ehrenrates gewählt.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Satzungsänderung
1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Punkt Satzungsänderung auf der Tagesordnung aufgeführt ist. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 15 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an den Stadtsportbund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Einrichtung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Arnsberg, den 22.04.2016